Der Grund ist ein einfach: Über den Widerspruch können Sie mehr Geld erhalten als durch eine Kündigung. Bei einer Kündigung erhalten Sie lediglich den Rückkaufwert der Versicherung. Abschluss- und Verwaltungskosten, die immerhin ca. 1/3 Ihrer Zahlungen ausmachen, bleiben bei der Versicherung. Entsprechend ist auch die Verzinsung deutlich geringer als bei einem Widerspruch. Ein Vorteil des Widerspruchs gegenüber der Kündigung im fünfstelligen Bereich ist daher keine Seltenheit.
Ja, der Widerspruch ist auch möglich nach erfolgter Kündigung. Selbst wenn die Kündigung bereits Jahre zurückliegt, ist es noch möglich, sich durch den Widerspruch vom Vertrag zu lösen und die bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgezahlten Gebühren zuzüglich Zinsen etc. nachträglich von der Versicherung zu erhalten.
Das Widerspruchsrecht betrifft stets Sachverhalte aus der Vergangenheit und zwar ganz konkret vom 29.7.1994 bis 31.12.2007. Hintergrund dieser zeitlichen Beschränkung ist, dass die Möglichkeit zum Widerspruch in rechtlicher Hinsicht an einen bestimmten Paragraphen des Versicherungsvertragsgesetzes gekoppelt ist, konkret § 5a VVG a.F.
Nach aktueller Rechtslage können Sie auch heute noch den Widerspruch für Altverträge erklären. Allerdings ist zu beachten, dass sich die Rechtslage insoweit natürlich auch in Zukunft ändern kann. So erfolgte im Jahre 2016 innerhalb von kürzester Zeit eine Änderung der Rechtslage und der Widerruf von Darlehensverträgen, die auf einer ähnlichen Basis beruhte, wurde für Altfälle zeitlich beschränkt. Sollten Sie daher mit dem Gedanken des Widerspruchs spielen, so sollten Sie hier auch kurzfristig aktiv werden.
Weiterhin ist zu bedenken, dass nach einem einmal erklärten Widerspruch tatsächlich eine dreijährige Verjährungsfrist beginnt. Diese Regelverjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Widerspruch erklärt wurde und endet drei Jahre später zum 31. Dezember.
Ja, auch bei fondsgebundenen Lebensversicherung ist die Rückabwicklung über den Widerspruch möglich. Der Bundesgerichtshof entschied hier allerdings, dass sich der Versicherungsnehmer bereicherungsmindernd anrechnen lassen müsse, dass die Fonds, in die die Sparanteile der von ihm gezahlten Prämien eingelegt worden seien, Verluste erwirtschaftet hätten.
Nicole Mutschke
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht
Henning Linnenberg
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Claudia Halstenberg
Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht